Das Gremium

Die Gesamtelternvertretung (GEV) besteht aus den Klassenelternsprecherinnen oder Klassenelternsprechern der Schule (§ 90 Abs. 1 Satz 1 SchulG). Pro Klasse werden in der Regel zwei gleichberechtigte Klassenelternsprecher oder Klassenelternsprecherinnen gewählt und sind damit stimmberechtigte Mitglieder der GEV. Die Mitgliedschaft in der GEV besteht qua Amt; eine eigenständige Wahl in die GEV gibt es nicht. Die GEV ist das höchste Elterngremium der Schule. Hier werden die Elterninteressen gegenüber der Schulleitung und Schule vertreten und wahrgenommen. Im Vordergrund stehen Themen, die die gesamte Schule betreffen. In der Regel finden vier Sitzungen der GEV während eines Schuljahres statt.

Über Wahlen in der GEV können Elternvertreter und Elternvertreterinnen in weiteren schulischen und überschulischen Gremien mitwirken:

  • vier stimmberechtigte Mitglieder der Schulkonferenz
  • zwei Mitglieder des Bezirkselternausschusses (BEA)
  • je zwei beratende Mitglieder der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte und der Fachkonferenzen

Die oder der Vorsitzende der GEV kann zu den Sitzungen Gäste einladen. Gäste können z.B. Referenten und Referentinnen bestimmter Themen sein, aber auch Schülervertreterinnen und Schülervertreter, Vertreter und Vertreterinnen des Lehrerkollegiums, der Ganztagsbetreuung, der Schulaufsichtsbehörde, des Bezirksamtes, bildungspolitische Sprecher der Parteien oder Vertreter anderer Elterngremien, wie der Bezirks- oder Landeselternausschusses, aber auch  Elternvertreterinnen und Elternvertreter benachbarter Schulen.

Die Mitglieder der GEV bekleiden ein öffentliches Ehrenamt. Sie sind damit in Ausübung ihrer Tätigkeit gegen Körperschäden gesetzlich unfallversichert. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht, insbesondere wird kein Sitzungsgeld gezahlt. Die GEV ist nur beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist.

Quelle: Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft, Leitfaden für Elternvertretungen an allgemeinbildenden Schulen, Auflage September 2023